AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte mit der
Schreinerei Merkl GmbH rechtsverbindlich vereinbart. Vereinbarungen die abweichen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich
abgeschlossen und von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote, Planung
Wir behalten uns vor für Planung, Entwurf und Angeboterstellung einen Unkostenbeitrag von bis zu 150 Euro zu verrechnen,
wenn es zu keinem Auftrag kommen sollte.
Im Auftrag des Kunden erstellte Planungen, bzw. Gestaltungsvorschläge sind entsprechend dem entstandenen Aufwand zu vergüten,
falls nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Angebote haben grundsätzlich eine maximale
Verbindlichkeitsdauer von einem Monat.
3. Urheberschutz
Der Kunde verpflichtet sich, vor Abschluss eines Kaufvertrages überlassene Zeichnungen und Pläne unter Beachtung unserer
Urheberrechte nicht für sich zu nutzen und nicht an Dritte weiter zugeben.
4. Preise
Sämtliche Preise werden als Nettopreis mit separat ausgewiesener MWST angegeben. Fracht und Verpackung werden falls
auftragsspezifisch nötig als einzelne Posten aufgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle einer Änderung des
gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt und verpflichtet, den zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen.
5. Zahlung
Bei Zustandekommen einer rechtskräftigen Geschäftsbeziehung, ist eine Anzahlung von 40 % auf den Bruttokaufpreis an die
Schreinerei Merkl GmbH zu leisten, diese behält sich vor, erst mit der Produktion nach dem Erhalt der Anzahlung zu beginnen.
Der Restbetrag ist sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, mit Beendigung und Rechnungsstellung des ausgeführten
Auftrags, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt Barzahlung zu verlangen. Bei Scheckzahlung oder Überweisungen
gilt die Zahlung erst nach Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als geleistet.
6. Zahlungsverzug
Bei Verzug von Zahlungen sind wir berechtigt, für den rückständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % per angefangenen
Monat zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche auf Nachweis bleibt vorbehalten. Daneben sind wir
berechtigt, nach Eintritt des Verzuges für jede Mahnung einen Betrag von 25,00 Euro zu Rechnung zu stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle der Weiterveräußerung oder Lieferung an einen Dritten,
eingeschlossen eine Pfändung der Ware, hat der Vertragspartner den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen,
sowie uns über Person und Anschrift des Dritten Mitteilung zu machen. Des Weiteren tritt er sämtliche, sich aus dem
Weiterverkauf ergebene Ansprüche gegen den Dritten, an uns ab.
8. Lieferung
Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Bei Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins kann ein Verzug erst nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Frist von mindestens
4 Wochen erfolgen. Von uns nicht zu vertretende Störungen des Geschäftbetriebes unserer Lieferanten, wie Arbeitskämpfe,
Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, sowie Lieferengpässe können einen Verzug nicht auslösen. Sie befreien uns für die Dauer
der Auswirkung von der Lieferverpflichtung und verlängern die Lieferzeit dem entsprechend. Eine Pflicht zu Ersatzbeschaffung
besteht nicht. Bei Teillieferungen, sind entsprechend des Lieferumfanges Teilzahlungen auf den Bruttokaufpreis fällig.
9. Montage
Soweit im Vertag eine Montagezusage getroffen wurde, enthält unsere Montage nur den Einbau der von uns gefertigten und
bezogenen Teile. Sofern der Vertragspartner von uns Installationspläne erhalten hat und uns nicht mit der bauseitigen
Ausführung beauftragt hat, ist dieser für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorinstallation selbst verantwortlich. Alle
Zusatzarbeiten die aufgrund von bauseitig behindernden Umständen erbracht werden (z.B.: nicht ausgeräumte Nischen,
fehlerhafte Wasser - oder Elektroinstallation), sind einschließlich eventueller zusätzlicher An – und Abfahrtenkosten
zusätzlich zu vergüten.
10. Gefahrübergang
Die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der gekauften Ware (z. B.: Verlust, Beschädigung) geht mit
Übergabe an den Vertragspartner über. Im Falle der Versendung der Ware an den Vertragspartner oder an einen von ihm
benannten Bestimmungsort geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung an die zur Versendung bestimmte Person oder
Unternehmen (z. B.: Post, Paketdienst) über. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur bei ausdrücklichem Verlangen und
auf Kosten des Vertragspartners.
11. Abnahmeverzug
Nimmt der Vertragspartner auf Grund von Umständen, die in seinem Bereich liegen, zum vertraglich vereinbarten Termin
die Ware nicht ab oder verweigert ohne Rechtsgrundlage die Annahme, können wir – unsere Lieferfähigkeit vorausgesetzt –
zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllung, d. h. Zahlung des bei Lieferung fälligen Betrages verlangen. Weiterhin haben
wir Anspruch auf Erstattung sämtlicher zusätzlicher anfallenden Kosten die sich aus diesem Tatbestand ergeben, wie z.B.:
Transport, oder Lagerkosten (möglicher Grund: Abwesendheit des Empfängers bei Anlieferung).
12. Gewährleistung
Die Gewährleistung tritt ein bei Mängeln, die wir nach den § 459, 460 BGB zu vertreten haben und ist nach unserer Wahl
auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Erfolgt auf die Mängelrüge des Käufers nicht innerhalb einer
angemessenen Frist eine Nachbesserung oder eine mängelfreie Nachlieferung, kann der Vertragspartner den Kaufpreis um
den Mangel mindern. Die Zeitspanne für eine Ersatzlieferung kann im Einzelfall genauso lang sein wie die ursprüngliche
Lieferzeit. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Montage schriftlich und
detailliert anzuzeigen. Aus handelsüblichen Abweichungen vom Verkaufsmuster, besonders wenn es sich um Naturprodukte
wie z.B. Holz handelt (Farbigkeit, Maserung, usw.) kann der Vertragspartner keine Ansprüche und Rechte herleiten.
13. Haftung
Ansprüche des Vertragspartners, die über die in Ziffer 12 bestimmten Ansprüche hinausgehen, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht
auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem fehlen einer zugesicherten Eigenschaft i.S.d. § 463, 480 Abs. 2 BGB.
14. Rücktritt
Bei Vorliegen oder Eintritt von sachlichen Gründen, z. B. Einstellung und Änderung der Produktion, Nichtlieferung der
gekauften Waren durch den Hersteller, sind wir zum Rücktritt vom Vertag berechtigt. Gleiches gilt im Falle von unrichtigen
Angaben des Vertragspartners über seine Kreditwürdigkeit. Ist der Rücktritt vom Vertragspartner zu vertreten, haben wir
Anspruch auf Ausgleich in Höhe von mindestens 35 % des Kaufpreises, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Klagen im Wechsel-, Scheck und Urkundenprozessen ist München.